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Vereinssatzung

Vereinssatzung
des Weißenfelser Bürgervereins „KlosterSt. Claren“ e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Vereinführt den Namen Bürgerverein „Kloster St. Claren“ e. V. Weißenfels.
(2) Eine Eintragung in das Vereinsregister ist vorzunehmen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 06667 Weißenfels, Rosalskyweg 1.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des historisch bedeutsamen Klostergebäudes „St. Claren“ im Gesamtensemble der Altstadt von Weißenfels unter denkmalpflegerischen, historischen und kulturellen Gesichtspunkten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mitwirkung an der denkmalpflegerisch begründeten Instandsetzung, der Erhaltung und Bewahrung des Klostergebäudes sowie der Sicherung wertvoller baulicher Details verwirklicht. Durch bürgerliches Engagement sollen Voraussetzungen geschaffen werden, um schrittweise eine Revitalisierung bzw. vielfältige kulturhistorische Nutzung des Klostergebäudes zu ermöglichen. Eine Mitwirkung an der Entwicklung der kulturellen Vielfalt in der Stadt Weißenfels ist ein immanentes Ziel.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).
(3) Der Bürgerverein „Kloster St. Claren“ e. V. Weißenfels bemüht sich um eine offene freundschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, sofern deren Ziele dem Gesamtanliegen des Bürgervereins nicht widersprechen.
(4) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen beschließt der Vorstand auf der Grundlage des EStG §3 Nr. 26a. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz wird in Form der Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG geleistet. Maßgeblich sind die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Das Mindestalter für natürliche Personen, die Mitglied werden wollen, beträgt 14 Jahre. Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Mit em Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten offiziellen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(6) Der Bürgerverein legt für jedes Mitglied eine vereinsinterne Mitgliedsnummer fest, die lediglich der Registratur dient, nicht weitergegeben wird und auf dem Mitgliedsausweis vermerkt ist.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge auf der Grundlage der Beitragsordnung zu entrichten.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Bei Vorlage ihres Mitglieds-Ausweises sind sie berechtigt, Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird, zu einem reduzierten Preis zu besuchen.
(4) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von s e c h s Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund, wie z. B. Zuwiderhandlungen gegen das Gesamtziel des Vereins, Verleumdungen, eigenmächtige Handlungen u. ä. zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidende Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden. Eine Begründung ist dabei nicht zwingend erforderlich.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann auch erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet.
Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes, gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die in einer Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Der Mitgliedsbeitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder als Jahresbeitrag entrichtet werden.
(3) Der Beitrag ist entsprechend § 6, Abs. (1) am Ende des Monats der Aufnahme, für den gewünschten Beitragszeitraum, zu entrichten.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Dem Vorstand des Bürgervereins gehören an:
(a) der Vorsitzende
(b) der erste Stellvertreter des Vorsitzenden
(c) der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden
(d) der Schriftführer
(e) der Schatzmeister
(f) der Verantwortliche für Bau
(g) der Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Vorstand entscheidet bei Bedarf über die zeitweilige Berufung von bis zu fünf Beisitzern mit beratender Stimme.
(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener (auf Antrag geheimer) Wahl personenbezogen gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(6) Das Amt eines Mitgliedes oder Beisitzers des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied oder Beisitzer vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes oder Beisitzers.
(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(8) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als € 5.000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(9) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(10) Vorstandsämter können nur mit ordentlichen Vereinsmitgliedern bestellt werden.
(11) Als Beisitzer des Vorstandes werden vorzugsweise ordentliche Vereinsmitglieder berufen.
(12) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur inhaltlich-organisatorischen Führung der täglichen Amtsgeschäfte.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
(a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
(b) mindestens einmal jährlich, möglichts im ersten Halbjahr des Kalenderjahres,
(c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten,
(d) wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Der Vorstand beauftragt ein Mitglied mit der Leitung der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. (1), Buchstabe (b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Einladung für die Mitglieder des Bürgervereins erfolgt schriftlich auf dem Postweg oder per Boten oder per E-Mail und darüber hinaus durch die Bekanntmachung in der „Mitteldeutschen Zeitung“ und dem Mitteilungsblatt des Bürgervereins, mindestens d r e i Wochen vor dem beschlossenen Termin. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
(a) die Genehmigung der Jahresrechnung
(b) die Entlastung des Vorstandes
(c) die Wahl des Vorstandes
(d) Satzungsänderungen
(e) die Erstellung einer Beitragsordnung
(f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
(g) Berufungen abgelehnter Bewerber
(h) die Auflösung des Vereins.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unbesehen der Zahl der tatsächlich Anwesenden.
(7) Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung ist die Beschlussfähigkeit bei einer Anwesenheit von einem Drittel aller Mitglieder gegeben.
(8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind in einer Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung zum Sachverhalt „Auflösung des Vereins“ oder zur Änderung des „Zwecks des Vereins“ weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, so ist diese nicht beschlussfähig und muss erneut – spätestens nach zwei Monaten – einberufen werden. Die neue Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Für die Auflösung des Vereins ist dennoch eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern des Vereins ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheiden die Ja-Stimmen der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Für ein nicht handlungsfähiges Vereinsmitglied kann immer der gesetzliche Vertreter des Mitglieds die Mitgliedschaftsrechte ausüben.
(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Änderung des Zwecks und seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(4) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Beschluss und rechtlicher Klärung an die Stadt Weißenfels.Das Vermögen des ehemaligen Vereins ist in der Folge in dessen Sinne und seiner Zwecksetzung zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04. Mai 2013 beschlossen und tritt nach Bestätigung durch das Amtsgericht Stendal in Kraft.

§ 12 Haftung

(1) Der Verein haftet entsprechend BGB.

Weißenfels, den 04. Mai 2013

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